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Satzung des Tischtennis-Club Erichshof e. V.
Ausgabe: 2019


§  1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen: Tischtennis-Club Erichshof e.V., abgekürzt: TTCE.
Er hat seinen Sitz in Weyhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen.

Der Tischtennis-Club Erichshof e.V. – im folgenden TTCE genannt – ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller den Tischtennis- und Gymnastiksport betreibenden Mitglieder des TTCE.

Der TTCE ist politisch und religiös neutral. Der TTCE wird niemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Weltanschauungen oder seiner sexuellen Orientierungen benachteiligen oder bevorzugen.

Der TTCE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der TTCE ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des TTCE dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des TTCE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen / Ämter stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.


§  2 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Spielerausschuss
  4. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Beschluss des Vorstandes statt.


§  3 der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB  - im Folgenden gf. Vorstand genannt – setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1.  Vorsitzenden
  2. dem 2.  Vorsitzenden
  3. dem Rechnungsführer

Der gf. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Dem gf. Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Bei Rechtsgeschäften, die er im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
Der gf. Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung ein und führt darüber ein Protokoll.
Der Rechnungsführer verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben können nur auf Gesamtbeschluss des gf. Vorstand getätigt werden

§  4 der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Schriftführer
  2. dem Jugendwart
  3. dem Sportwart
  4. dem Gerätewart
  5. dem Pressewart
  6. dem Übungsleiter Gymnastik
  7. den Ehrenvorsitzenden, diese jedoch nur mit beratender Stimme.

Der erweiterte Vorstand wird vom gf. Vorstand eingesetzt und muss von der Mitglieder-Versammlung bestätigt werden.
Der erweiterte Vorstand unterstützt den gf. Vorstand in seiner Arbeit.


§  5 der Spielerausschuss

Der Spielerausschuss setzt sich zusammen aus dem Sportwart, den Mannschaftsführern der einzelnen Mannschaften, dem Jugendwart sowie den Betreuern der Jugendmannschaften.
Der Spielerausschuss berät über den Einsatz der Mitglieder in den einzelnen Mannschaften. Er hat für den reibungslosen Spielbetrieb zu sorgen


§  6 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

§  6.1 Aktive Ordentliche Mitglieder

Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der durch die Satzung festgelegten Zwecke des TTCE. Die Mitgliedschaft im TTCE steht jedem offen, der dem Zweck des Vereins dienen will. Die Aufnahme im Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den gf. Vorstand, der darüber entscheidet.
Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt nur auf Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1.  durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Halbjahres
  2.  durch förmliche Ausschließung, die durch den Beschluss des gf. Vorstandes und den Spielerausschuss erfolgen kann.

Aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 6. 2 Passive Mitglieder und Fördermitglieder

Passive Mitglieder fördern die Zwecke des TTCE materiell oder ideell. Für den Erwerb und den Verlust der passiven Mitgliedschaft gilt § 6.1 entsprechend.
Passive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.

§ 6. 3 Ehrenmitglieder

Der TTCE kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§  7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom gf. Vorstand des Vereins selbständig, sowie auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen, einberufen.
Der gf. Vorstand beruft die Versammlung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin:

  1. als ordentliche Versammlung alljährlich im 1. Quartal
  2. als außerordentliche Versammlung, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
  3. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

Bei Abstimmungen in der Versammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Bei Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über:

  1. Jahresbericht
  2. Bericht des Rechnungsführers
  3. Entlastung des gf. Vorstandes
  4. Neuwahl des gf. Vorstandes

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.


§  8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der zu leistenden Beiträge. Der Beitrag wird halbjährlich im Voraus durch Banklastschrift erhoben.


§  9 die Rechnungsprüfer

Die Kasse des TTCE ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) durch zwei auf der ordentlichen Versammlung gewählten Rechnungsprüfer (einer kann im Folgejahr wieder gewählt werden) zu prüfen.


§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung der Versammlung bekannt gegeben  werden. Sie bedürfen der 2/3  Mehrheit der gültigen Stimmen.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des TTCE kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Versammlung erfolgen. Zur Auflösung bedarf es einer 3/4  Mehrheit der gültigen Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Weyhe zwecks gemeinnütziger Verwendung im Bereich des Sports gehen. Der letzte amtliche Vorstand entscheidet.

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